Kommentar zum Abschluß des
"CompuServe-Verfahrens" (Freispruch von Felix Somm)
von PROF. DR. ULRICH SIEBER
Aufbruch in das neue Jahrtausend
- Für eine neue Kultur der Verantwortlichkeit
im Internet -
Kurz vor dem Beginn des neuen Millenniums hat
die Justiz noch eine brisante
Altlast beseitigt: Am 17. November 1999
sprach die 20. kleine Strafkammer des
Landgerichts München I den ehemaligen
Geschäftsführer der deutschen
CompuServe GmbH im Berufungsverfahren vom
Vorwurf der Verbreitung
kinderpornographischer Schriften frei. Dieses
Urteil führte nicht nur zu der
längst überfälligen Rehabilitation eines der
Pioniere der deutschen
Online-Industrie, der über Jahre mit dem
Vorwurf einer Verbreitung
kinderpornographischer Schriften belastet
wurde, obwohl er ein engagierter
Vorkämpfer gegen Pornographie im Internet
war. Die Strafjustiz beseitigte mit
diesem Freispruch vor allem auch das
Spannungsverhältnis zwischen ihr und der
Internet-Industrie, das in den letzten Jahren
eine wirksame
Kriminalitätsbekämpfung im Internet
behinderte.
Der "Fall CompuServe" läßt sich -
in der Art eines Schauspiels -
vordergründig als eine Verknüpfung von
menschlichen Handlungen sehen, die
höchst unglücklich begannen, dann jedoch zum
Guten gewendet werden konnten.
Bei einer solchen Betrachtungsweise handelt
der erste Akt von dem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dessen
Hauptrolle ein Staatsanwalt
spielte, der sich durch schlechte
Aktenführung, nachlässige Beweiserhebungen,
Verdrängung entlastender Momente und
vielleicht auch einen vermeintlich
vorauseilenden politischen Gehorsam in
Wahlkampfzeiten auszeichnete. Der von
der erstinstanzlichen Verurteilung geprägte
zweite Akt war durch einen
Amtsrichter charakterisiert, der einen
missionarischen Kreuzzug gegen
Kinderpornographie im Internet führte, nicht
lernfähig war, Beweisanträge
selbstherrlich ablehnte und - wie in MMR
1998, 438 ff. dargestellt - eine
erstaunliche Aneinanderreihung von sachlichen
und rechtlichen Fehlern
produzierte. Da selbst der Sitzungsvertreter
der Staatsanwaltschaft den
Irrtum der ursprünglichen Anklage erkannt und
Freispruch gefordert hatte,
vermittelte dieser "gefährliche Coup eines
Amtsrichters" (so Martin Huff in
der FAZ vom 4. Juni 1998) die Spannung einer
guten Kriminalgeschichte, welche
das erstaunte Publikum in der Hilflosigkeit
des Beschuldigten aus Kafkas
"Prozeß" in die anderhalbjährige
Pause bis zum Berufungsverfahren entließ.
Der durch entsprechende Anträge der
Staatsanwaltschaft bereits angekündigte
dritte Akt der freisprechenden Berufungsverhandlung
bietet sich bei einer
derartigen Betrachtungsweise dann nicht nur
als das Ergebnis einer
engagierten Verteidigung dar, sondern eines
im besten Sinne unabhängigen
Staatsanwaltes sowie eines Richters, der die
Souveränität hatte, zu lesen,
zuzuhören, Sachverständige heranzuziehen und
zu lernen. Die Handlung wandelte
sich damit - nicht nur für den Angeklagten,
sondern auch für den deutschen
Teil des Internets - von der griechischen
Tragödie zum Happy-End: Die
anfänglichen Fehler wurden beseitigt, die
Wahrheit siegte und der Wert eines
rechtsstaatlichen Verfahrens mit
Beweisantragsrecht und Rechtsmittelverfahren
wurde eindrucksvoll bestätigt.
Bei einer näheren Analyse ging es im
vorliegenden Verfahren allerdings um
mehr: Die Ursache für den Versuch einer
Verurteilung von Felix Somm war nicht
der von einzelnen Prozeßbeobachtern genannte
bayerische Wahlkampf, sondern
die in unserer Gesellschaft auch heute noch
fehlende Akzeptanz der Tatsache,
daß das Internet national nicht kontrolliert
werden kann. Die ursprüngliche
Anklage und die erstinstanzliche Verurteilung
des "CompuServe-Verfahrens"
waren der Versuch unserer Gesellschaft, das
Ohnmachtsgefühl des
Nationalstaats im globalen Internet durch die
Verurteilung einer nationalen
Geißel zu verdrängen, die - in der Person von
Felix Somm - nach der Anklage
strafbare Inhalte aus den USA für die
deutschen Internetnutzer hätte
ausfiltern sollen. Dies erklärt auch die
Zustimmung, die das Verfahren und
das erstinstanzliche Urteil bei einzelnen
oberflächlichen Prozeßbeobachtern
erhielt. Die Sachverständigen des
landgerichtlichen Verfahrens bestätigten
dann jedoch eindrucksvoll, daß derartige
Filtermaßnahmen im Bereich von
Zugangsvermittlern und Network-Providern des
Internet nicht möglich sind und
die gesetzgeberische Entscheidung in § 5 Abs.
3 des Teledienstegesetzes
richtig ist, nach der insbesondere
Zugangsvermittler zum Internet
strafrechtlich für die übermittelten Daten
nicht verantwortlich sind (vgl.
näher Sieber, Verantwortlichkeit im Internet,
1999). Der Freispruch von Felix
Somm macht daher - über den individuellen
Aspekt der Rehabilitation des
Angeklagten hinausgehend - vor allem auch das
Scheitern von nationalen
Lösungen deutlich, die den deutschen Teil des
Internets mit einer virtuellen
Sperrmauer gegen schädliche Inhalte aus dem
Ausland abschotten wollen. In
diesem Aspekt liegt die allgemeine Bedeutung
des Verfahrens, das weltweit für
Aufsehen sorgte.
Das offenkundige Scheitern nationaler
Abschottungsstrategien darf allerdings
nicht als Kapitulation des Rechts im Internet
verstanden werden. Es bietet
vielmehr die Chance, statt unsinniger
Alibilösungen nunmehr wirksame
Maßnahmen zu verfolgen. Hierfür sind vor
allem drei Gesichtspunkte wichtig:
- Die Verhinderung strafbarer und
rechtswidriger Inhalte sowie sonstiger
Kriminalität im Internet erfordert zunächst
eine sehr viel engere
internationale Kooperation vor allem im
Bereich der Strafjustiz. Notwendig
sind weltweite materiellrechtliche
Mindeststandards sowie international
funktionierende Verfahren der Zusammenarbeit.
Die Politik muß ihr
Lamentieren über die Schwierigkeiten der
internationalen Rechtsangleichung
beenden, das häufig nur als Alibi für
Untätigkeit und nationale
Engstirnigkeit dient. Der "Fall
CompuServe" macht eindrucksvoll deutlich, daß
es im Internet zur internationalen
Rechtsharmonisierung und internationalen
Zusammenarbeit keine Alternativen gibt.
- Eine wirksame Bekämpfung der
Internet-Kriminalität verlangt - statt der
bisherigen Konfrontation - vor allem auch
eine bessere Zusammenarbeit
zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der
Internet-Industrie. Die
Strafverfolgungsbehörden und die
Internet-Industrie müssen ihr gemeinsames
Interesse an der Verhinderung rechtswidriger
Inhalte im Internet erkennen.
Sie sind natürliche Verbündete, die nur
zusammen Erfolg haben können: Die
Strafverfolgungsbehörden benötigen die
Kooperation mit der Internet-Industrie
vor allem bei der schnellen Rückverfolgung
von Straftätern im internationalen
Kontext; die Internet-Industrie ist zur
Verhinderung und Aufklärung von
Kriminalität im Internet in vielen Fällen auf
das Gewaltmonopol der
Strafverfolgungsbehörden angewiesen. Deswegen
sind Anstrengungen von beiden
Seiten erforderlich: Die Justiz muß die
technischen Schwierigkeiten
verstehen, die eine Kontrolle des Internets
durch die Industrie aufweist. Die
Internet-Industrie darf sich auch nach dem
vorliegenden Urteil nicht untätig
zurücklehnen, sondern sollte - im Rahmen des
geltenden Datenschutzrechts -
die Strafverfolgungsbehörden bei der
Kriminalitätsbekämpfung im Internet
auch über die gesetzlich geregelten Pflichten
hinausgehend unterstützen.
Falls diese Zusammenarbeit nicht freiwillig
zustande kommt, wird sich schnell
die Frage nach gesetzlichen Neuregelungen
stellen, die z.B.
Speicherpflichten, Identifizierungspflichten
und Strafanzeigepflichten der
Internet-Provider einschließen können.
- Darüber hinaus müssen aber auch die Nutzer
des Internets mehr
Eigenverantwortung übernehmen. Im Bereich
jugendgefährdender Inhalte sollten
die Eltern verstärkt tätig werden, z.B. durch
Aufklärung ihrer Kinder und
durch Einsatz entsprechender
Software-Produkte. Zur Verhinderung von
Kinderpornographie können - auch private -
Hotlines beitragen, die
entsprechende Meldungen entgegen nehmen und
an die zuständigen Provider
weiterleiten. In ähnlicher Weise lassen sich
Betrügereien im Internet durch
verstärkte Aufklärung - z.B. in Form von
Informationsseiten oder Hotlines von
Verbraucherschutzverbänden - und durch
private Sicherungsmaßnahmen eindämmen.
Damit verändert sich im Internet in vielen
Bereichen auch die Rolle des
Staates: Er kann seine Bürger häufig nicht
mehr unmittelbar schützen, sondern
nur noch für Instrumente sorgen, mit denen
die Bürger ihren Schutz selbst in
die Hand nehmen können.
Im Ergebnis ist der Freispruch von Felix Somm
damit nicht nur die
Rehabilitierung eines unschuldigen Bürgers,
der zur nationalen Geisel im
internationalen Internet gemacht wurde. Der
Fall muß vielmehr auch als Chance
verstanden werden, unsinnige Alibilösungen
nicht weiter zu verfolgen und die
überflüssige Konfrontation zwischen
Strafverfolgungsbehörden und
Internet-Industrie durch eine wirksame
Kooperation zu ersetzen. Die Lösungen
des nächsten Jahrtausends erfordern
Internationalisierung, Kooperation und
eine verstärkte Verantwortung der Bürger. Es
geht damit - auf einen knappen
Nenner gebracht - um die Entwicklung einer
neuen Kultur der
Verantwortlichkeit für das neue Millennium.
Prof. Dr. Ulrich Sieber ist Ordinarius für
Strafrecht, Strafprozeßrecht,
Informationsrecht und Rechtsinformatik an der
Universität Würzburg. Er ist
Verfasser des soeben erschienen Buches
"Verantwortlichkeit im Internet" (C.H.
Beck Verlag, 1999) und war einer der Verteidiger
von Felix Somm; zu näheren
Angaben siehe <http://www.jura.uni-wuerzburg.de/sieber>.
Rückfragen betreffend des Abdrucks des
vorliegenden Kommentars bitte an die
o.g. Adresse.